Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Der erhöhte Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat läuft nun bis Ende März 2022 weiter.

Die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten ab Januar 2022 auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.


Weststraße 1
57392 Schmallenberg

Tel. 02972-6058
Fax. 02972-5434

info@steuerberatung-buettner.de
www.steuerberatung-buettner.de

DATEV_Mitglied_A4_4c_Kachel