Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Nur die nicht durch Versicherungen erstatteten Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind Pflegekosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie auch selbst getragen werden. Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung und das von einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung gezahlte Pflegetagegeld sind also von den Kosten abzuziehen.


Weststraße 1
57392 Schmallenberg

Tel. 02972-6058
Fax. 02972-5434

info@steuerberatung-buettner.de
www.steuerberatung-buettner.de

DATEV_Mitglied_A4_4c_Kachel